Praxis-Depesche 5/2006

Aufklärungspflichten vor einer Allgemeinnarkose

Im Rahmen der Risikoaufklärung soll dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere des Eingriffs vermittelt werden. Insbesondere ist deutlich zu machen, dass die Narkose selbst für den Patienten kein risikofreier Eingriff ist, dass aber die beabsichtigte gynäkologische Operation anders nicht durchführbar ist. Insoweit ist es ärztlicher Standard, auf allgemeine Risiken, wie Thrombosen und Embolien, Infektionen und ähnliches, sowie auf typische Risiken, wie Stimmband- oder Zahnschäden, und auch auf selten auftretende Risiken, wie Herz-, Kreislauf- und Atemversagen, den Patienten hinzuweisen. Dem gegenüber ist es nicht Sinn einer ärztlichen Aufklärung, jede entfernt liegende Möglichkeit der Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Patienten nach der Operation in Betracht zu ziehen. (jlp)

Im Rahmen der Risikoaufklärung soll dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere des Eingriffs vermittelt werden. Insbesondere ist deutlich zu machen, dass die Narkose selbst für den Patienten kein risikofreier Eingriff ist, dass aber die beabsichtigte gynäkologische Operation anders nicht durchführbar ist. Insoweit ist es ärztlicher Standard, auf allgemeine Risiken, wie Thrombosen und Embolien, Infektionen und ähnliches, sowie auf typische Risiken, wie Stimmband- oder Zahnschäden, und auch auf selten auftretende Risiken, wie Herz-, Kreislauf- und Atemversagen, den Patienten hinzuweisen. Dem gegenüber ist es nicht Sinn einer ärztlichen Aufklärung, jede entfernt liegende Möglichkeit der Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Patienten nach der Operation in Betracht zu ziehen. (jlp)

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