Praxis-Depesche 5/2001

Grenzen der Streupflicht bei Eisregen

Für den Hauseigentümer besteht nach den städtischen Satzungen die Pflicht, bei Glätte den Schnee zu räumen oder Glatteis zu beseitigen, um den Fußgängern und sonstigen Verkehrsteilnehmern das gefahrlose Benutzen des Gehweges zu ermöglichen. Diese Streupflicht besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren. Sie entfällt, wenn angesichts besonderer Wetterlagen (anhaltender Niesel- und Eisregen auf zuvor gefrorenen Boden mit extremer Glättebildung) ein Abstreuen wenig sinnvoll erscheint. Ständig sich erneuerndes Glatteis kann kaum wirkungsvoll bekämpft werden. Deshalb müssen sich die Gehwegbenutzer selbst auf diese Gefahrenlage einstellen. (jlp)

Für den Hauseigentümer besteht nach den städtischen Satzungen die Pflicht, bei Glätte den Schnee zu räumen oder Glatteis zu beseitigen, um den Fußgängern und sonstigen Verkehrsteilnehmern das gefahrlose Benutzen des Gehweges zu ermöglichen. Diese Streupflicht besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren. Sie entfällt, wenn angesichts besonderer Wetterlagen (anhaltender Niesel- und Eisregen auf zuvor gefrorenen Boden mit extremer Glättebildung) ein Abstreuen wenig sinnvoll erscheint. Ständig sich erneuerndes Glatteis kann kaum wirkungsvoll bekämpft werden. Deshalb müssen sich die Gehwegbenutzer selbst auf diese Gefahrenlage einstellen. (jlp)

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