Gynäkologen dürfen bei einer Geburt nicht vorschnell einen Kaiserschnitt einsetzen, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken. Nach Auffassung dieser Richter darf sich der Arzt für diese Art der Entbindung erst entscheiden, wenn die Herzfrequenz des Kindes dauerhaft unter 100 Schläge pro Minute gesunken ist. Das Gericht wies damit die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Neugeborenen ab, das durch seine Eltern vertreten wurde. Die Eltern hatten geltend gemacht, der Gynäkologe habe sich zu spät zu einem Kaiserschnitt entschlossen. Dadurch sei es bei dem Kind zu Hirnschäden gekommen. Das Gericht folgte nach Einholung eines Gutachtens dieser Argumentation indes nicht. Nach medizinischen Erkenntnissen sei eine Gefährdung des ungeborenen Kindes erst bei einem längerfristigen Absinken der Herztöne zu befürchten. (jlp)
Praxis-Depesche 17/2001
Kein vorschneller Kaiserschnitt
Gynäkologen dürfen bei einer Geburt nicht vorschnell einen Kaiserschnitt einsetzen, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken. Nach Auffassung dieser Richter darf sich der Arzt für diese Art der Entbindung erst entscheiden, wenn die Herzfrequenz des Kindes dauerhaft unter 100 Schläge pro Minute gesunken ist. Das Gericht wies damit die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Neugeborenen ab, das durch seine Eltern vertreten wurde. Die Eltern hatten geltend gemacht, der Gynäkologe habe sich zu spät zu einem Kaiserschnitt entschlossen. Dadurch sei es bei dem Kind zu Hirnschäden gekommen. Das Gericht folgte nach Einholung eines Gutachtens dieser Argumentation indes nicht. Nach medizinischen Erkenntnissen sei eine Gefährdung des ungeborenen Kindes erst bei einem längerfristigen Absinken der Herztöne zu befürchten. (jlp)