Praxis-Depesche 5/2000

Verzögerter Operationstermin

Weil ein Patient mehrere Stunden auf seinen vereinbarten Operationstermin warten musste, verließ er einfach die Klinik. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, dass der Behandlungsvertrag (hier: Transplantation eines Spenderkreuzbandes) gekündigt sei. Die Privatklinik sah keine schuldhafte Verzögerung der Operation und verlangte die Vergütung für die Kosten der beschafften Spendersehne. Das Berufungsgericht gab dem Arzt recht. Selbst wenn ein Patient lange warten muss und er "genervt" ist, kann er in einem solchen Fall noch nicht den Arztvertrag sofort kündigen. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Arzt dringend einen anderen Patienten versorgen muss und die Operationsverzögerung sich noch im Rahmen des Zumutbaren bewegt. (jlp)

Weil ein Patient mehrere Stunden auf seinen vereinbarten Operationstermin warten musste, verließ er einfach die Klinik. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, dass der Behandlungsvertrag (hier: Transplantation eines Spenderkreuzbandes) gekündigt sei. Die Privatklinik sah keine schuldhafte Verzögerung der Operation und verlangte die Vergütung für die Kosten der beschafften Spendersehne. Das Berufungsgericht gab dem Arzt recht. Selbst wenn ein Patient lange warten muss und er "genervt" ist, kann er in einem solchen Fall noch nicht den Arztvertrag sofort kündigen. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Arzt dringend einen anderen Patienten versorgen muss und die Operationsverzögerung sich noch im Rahmen des Zumutbaren bewegt. (jlp)

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